Das Unterhaltsrecht wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) geändert. Kernstück des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetzes ist die Neuregelung der Höhe des Kindesunterhalts sowie des hierbei bedarfsmindernd zu berücksichtigenden Kindergeldes. Damit wird u. a. die Unterhaltsfestsetzung vereinfacht und die Förderung des Kindeswohls verfolgt.
Im Kindesunterhaltsrecht wird ein gesetzlicher Mindestunterhalt eingeführt. Das heißt, an die Stelle des bisherigen Regelbetrages tritt künftig der Mindestunterhalt. Dieser lehnt sich an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) an.
Dadurch werden nicht nur das seit 1998 geltende Unterhaltsgesetz und die Regelbetrag-Verordnung aufgehoben, sondern auch die bisherige unterschiedliche Höhe der Unterhalts- und Unterhaltsvorschusszahlungen zwischen alten und neuen Bundesländern.
Künftig hat nach Paragraph 1612 a BGB ein minderjähriges Kind von dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, Anspruch auf Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhaltes. Nach der Übergangsvorschrift des Einführungsgesetzes der Zivilprozessordnung beträgt der Mindestunterhalt im Sinne des Paragraphen 1612 a BGB ab dem 1. Januar monatlich:
- für die 1. Altersstufe (bis zum vollendeten 6. Lebensjahr) 279 Euro
- für die 2. Altersstufe ( 7. bis vollendetes 12. Lebensjahr) 322 Euro
- für die 3. Altersstufe (vom Beginn des 13. Lebensjahres) 365 Euro.
Die Anrechnung des Kindesgeldes wurde neu geregelt. Jetzt ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Bedarfs einzusetzen, und zwar:
1. zur Hälfte, sofern ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kind durch dessen Betreuung erfüllt (§1603 Abs. 3 S 2 BGB),
2. anderenfalls in voller Höhe.
Demnach sind nach der gegenwärtigen Rechtslage folgenden Zahlungen zu leisten:
- für die 1. Altersstufe 279 Euro – 77 Euro = 202 Euro
- für die 2. Altersstufe 322 Euro – 77 Euro = 245 Euro
- für die 3. Altersstufe 365 Euro – 77 Euro = 288 Euro.
Der bisherige Regelung, wonach die Anrechnung des Kindergeldes unterblieb, sofern der Unterhaltsverpflichtete außer Stande war, dem Kind Unterhalt in Höhe von 135 v. H. des jeweiligen Regelbetrags der jeweilige Altersstufe gemäß der Regelbetrag-Verordnung zu zahlen, wurde aufgehoben.
Unverändert bleibt, dass der Unterhalt einer höheren Altersstufe ab Beginn des Monats zu zahlen ist, in dem das betreffende Kind das jeweilige Lebensjahr vollendet.
Grundsätzlich wird aber darauf hingewiesen, dass bestehende Unterhaltstitel durch diese Gesetzesänderung nicht unwirksam werden. Sie behalten ihr volle Gültigkeit.
Unterhaltsvorschussgesetz vom Bundesgesetzgeber geändert
Jugendamt bietet nähere Erläuterung an
Im Zusammenhang mit der Unterhaltsrechtsreform hat der Bundestag das Erste Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (BGBl. I S. 3194) verabschiedet. Mit dem Inkrafttreten zum 01. Januar 2008 ergeben sich für das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) im Wesentlichen folgende Änderungen:
Die Höhe der Unterhaltsleistung ist für das gesamte Bundesgebiet einheitlich. In den alten Bundesländern bleibt die Höhe der Leistungen unverändert. In den neuen Bundesländern wurde der Betrag entsprechend angehoben. Der Mindestunterhalt, auf dem nunmehr auch im UVG abgestellt wird, beträgt für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 279 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 322 Euro. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages ist das Kindergeld in voller Höhe (154 Euro) von der Unterhaltsleistung abzuziehen. Der Unterhaltsvorschusssatz beträgt demnach ab 1. Januar 2008 monatlich bundesweit für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 125 Euro und für Kinder vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 168 Euro.
Durch die Einfügung „oder Lebenspartner“ in Paragraphen 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG erfolgte gleichfalls die Klarstellung, dass bei den nach Lebenspartnerschaftsgesetz in Partnerschaft lebenden gleichgeschlechtlichen Elternteilen ein Anspruch auf die UV-Leistung nur besteht, wenn diese dauernd getrennt leben.
Sofern Bürgerinnen und Bürger nähere Erläuterungen oder Informationen zur Berechnung der Zahlung aus titulierten Unterhaltsverpflichtungen (Urteile, Urkunden, Vergleiche o. ä.) wünschen, stehen die Mitarbeiter des Sachgebietes Unterhalt, UVG, Beurkundungen des Amtes für Jugend, Schule, Sport und Freizeit zu folgenden Öffnungszeiten des Stadthauses zur Verfügung:
Montag 8.00 Uhr – 16.00 Uhr
Dienstag 8.00 Uhr – 18.00 Uhr
Mitwoch 8.00 Uhr – 13.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr – 18.00 Uhr
Freitag 8.00 Uhr – 13.00 Uhr.